Bürgerservice

Bezeichnung:
Gasthörerschaft beantragen
Beschreibung:

Teaser

Bevor Sie ein Studium beginnen, möchten Sie einen tieferen Einblick in die Themen erhalten? Informieren Sie sich hier über eine Gasthörerschaft.

Allgemeine Informationen

Als Gasthörer oder –hörerin können Sie an einzelnen Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen. Dafür brauchen Sie keine Hochschulzugangsberechtigung. Während der Gasthörerschaft sind Sie nicht immatrikuliert.

Die Gasthörerschaft können Sie immer nur für ein Semester beantragen.

Viele nutzen die Möglichkeit, um die Hochschule und das Studium kennenzulernen.

Auch wenn Sie an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können Sie als Gasthörer oder –hörerin zugelassen werden.

Voraussetzungen

  • Die Hochschule hat für Ihren gewünschten Studiengang genügend Kapazitäten
  • Sie haben die Gebühr gezahlt

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gasthörerschaft
  • Kopie Ihres Passes/ Ihres Personalausweises

Gebühren (Kosten)

Für die Gasthörerschaft müssen Sie eine Studiengebühr bezahlen. Diese richtet sich nach der Hochschule und Ihrer persönlichen und finanziellen Situation.

Fristen

Die Hochschulen legen die Fristen fest, in denen Sie den Antrag einreichen müssen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Hochschule.

Anträge / Formulare

Viele Hochschulen stellen die Anträge online zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Sie entscheiden sich für einen Studiengang an einer Hochschule. An dieser Hochschule stellen Sie den Antrag auf Gasthörerschaft. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen und dieser nur für ein Semester gültig ist.

Die Hochschule entscheidet, ob Sie als Gasthörer oder –hörerin zugelassen werden. Dabei prüft Sie, ob genügend Kapazitäten vorhanden sind.

Sobald Sie die Gebühr entrichtet haben, erhalten Sie einen Gasthörerausweis. Mit diesem können Sie dann an Lehrveranstaltungen teilnehmen.

Weitere Informationen

Viele Hochschulen bieten Studierenden anderer Hochschulen eine kostenlose Gasthörerschaft an. Sie können in begründeten Ausnahmefällen sogar Prüfungen als Gasthörer oder –hörerin ablegen. Darüber entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

Rechtsgrundlage

§ 32a Abs. 3 HSG LSA

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

01.09.2020
Aktuell gewählt: Verbandsgemeinde Vorharz
Zurück