Geschwisterermäßigung

Regelung

Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2019 den Kostenbeitrag nicht übersteigen, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist.

Abweichend von Satz 1 ist ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, dass die Schule besucht.

Gesetzliche Grundlage    § 13 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Land Sachsen-Anhalt


Hinweis zur Antragstellung

Die Geschwisterregelung gem. § 13 Abs. 4 KiFöG LSA wird für alle kindergeldberechtigten Kinder, die im Haushalt der Kostenbeitragspflichtigen leben ab Betreuungsbeginn gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung ist die Vorlage des Kindergeldbescheides (darin müssen Namen und Geburtsdatum der Kinder ersichtlich sein). Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Nicht im Haushalt des kindergeldbeziehenden Elternteils lebende Geschwister und Geschwisterkinder, die in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen anderer Träger betreut werden sind durch die Kostenbeitragspflichtigen zu melden, damit sie berücksichtigungsfähig sind. Änderungen bei der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder während der Betreuungszeit sind durch die Eltern zu melden.

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