Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.
Das Amt für Finanzen und Ordnung der Verbandsgemeinde Vorharz informiert aus gegebenen Anlass.

 
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ist nur dem Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (Pyrotechniker) oder dem Inhaber einer Ausnahmegenehmigung gestattet! Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 der 1.SprengV aus begründetem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Wer Feuerwerkskörper der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Genehmigung abbrennt, handelt ordnungswidrig! Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 
Zusätzliche Hinweise:

Da im Genehmigungsverfahren zum Abbrand eines Feuerwerkes der Klasse II bzw. Kategorie 2  u. a. die Anhörung und Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harz erforderlich ist, muss die Antragstellung rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen im Voraus erfolgen.

Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig.
 
 
 
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