Gefahrenabwehr-Verordnung

Die Grundlage eines guten Miteinanders ist die gegenseitige Rücksichtnahme und die Kommunikation untereinander. Trotzdem kommt bei Streitigkeiten immer wieder die Frage auf, was wann erlaubt ist und was man darf oder nicht darf. Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Vorharz regelt diese Fragen, so weit es möglich ist. Sie können sich hier eine Übersicht über die Rechtslage verschaffen.
 
Der Rat der Verbandsgemeinde Vorharz hat eine neue Gefahrenabwehr-Verordnung beschlossen. Die neue Verordnung regelt die Abwehr von Gefahren auf Straßen und anderen öffentlichen Verkehrsräumen, durch Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, beim Betreten von Eisflächen, durch mangelhafte Hausnummerierung sowie Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 98 (1) des SOG LSA, wer vorsätzlich und fahrlässig handelt.
 
Zum Beispiel die Regelung der Ruhezeiten:
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtruhe) darf die Ruhe der Anwohner nicht gestört werden. Der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Motorsägen, Bohrmaschinen, Motorpumpen usw.), also auch Rasenmähern, ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen (auch Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen. Die Ruhezeiten gelten in den geschlossenen Ortslagen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Vorharz.
 
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