Kostenübernahmen
Rechtsgrundlage
§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Verbindung mit §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Die Gebührenbefreiung für o.g. Bereich dient der finanziellen Entlastung des Kindes und seiner Eltern. Hierbei handelt es sich um eine "Kann-Regelung" und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers. Mit dem Besuch einer Kindertagesstätte soll das Kind in seiner Entwicklung pädagogisch gefördert werden.
Anträge
Die entsprechenden Antragsunterlagen (Erst- und Folgeantrag) finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Harz:
http://www.kreis-hz.de/de/kita-gebuehrenbefreiung.html
Auf der Internetseite sind auch die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter hinterlegt.
Hinweis
Die Beantragung der Übernahme des Kostenbeitrages beim Landkreis Harz entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Kostenbeiträge und führt bei Nichtzahlung zur Mahnung bzw. Kündigung des Betreuungsplatzes.