Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.
Das Amt für Finanzen und Ordnung der Verbandsgemeinde Vorharz informiert aus gegebenen Anlass.
Das Amt für Finanzen und Ordnung der Verbandsgemeinde Vorharz informiert aus gegebenen Anlass.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ist nur dem Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (Pyrotechniker) oder dem Inhaber einer Ausnahmegenehmigung gestattet! Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 der 1.SprengV aus begründetem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Wer Feuerwerkskörper der Klasse II bzw. Kategorie 2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Genehmigung abbrennt, handelt ordnungswidrig! Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.Zusätzliche Hinweise:
Da im Genehmigungsverfahren zum Abbrand eines Feuerwerkes der Klasse II bzw. Kategorie 2 u. a. die Anhörung und Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harz erforderlich ist, muss die Antragstellung rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen im Voraus erfolgen.Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig.
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