Bürgerservice

Bezeichnung:
Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben
Beschreibung:

Teaser

Die öffentliche Hand kann eigene Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände veräußern. Wie Sie eventuell Eigentümer werden, erfahren Sie nachfolgend.

Allgemeine Informationen

Sie können als Bürgerin und Bürger sowie Unternehmen, landeseigene und kommunale Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände erwerben, die das Land Sachsen-Anhalt oder die Kommunen nicht mehr benötigt.

Weiterhin können Sie Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken ersteigern.

Voraussetzungen

  • Bei Versteigerung: Mindestgebot muss erreicht oder überschritten werden

Objekt muss herrenlos sein:

  • Eigentümer hat auf sein Eigentum verzichtet
  • Fiskalerbschaft liegt vor, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder vorhandene Erben das Erbe ausschlagen

Marktgängige Objekte:

  • Vorliegen eines Gutachtens durch öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Bewertung ist nicht älter als 2 Jahre

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an

  • den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA)
  • oder an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

  • Ermittlung des Wertes des Objektes wie Immobilie, Grundstücke oder Gegenstände, Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht durch die öffentliche Hand
  • Eingang eines oder mehrerer Kaufangebote

    Bei Versteigerung:
  • Prüfung, ob Kaufangebote Mindestgebot erreicht oder überschritten haben
  • Ermittlung der Höchstbietenden
  • Falls Mindestgebot nicht erreicht wird oder kein Kaufangebot eingeht: Wiederholung zu späterem Zeitpunkt
  • Unterschreitet Höchstgebot das Mindestgebot, dann muss die Veräußerung durch das Ministerium der Finanzen zugestimmt werden
  • Falls kein Angebot bei wiederholter Ausschreibung, Übergabe an Auktionshaus mit überregionalen oder objektvergleichbaren Referenzen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

19.08.2022
Aktuell gewählt: Verbandsgemeinde Vorharz
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