Bürgerservice

Bezeichnung:
Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger beantragen
Beschreibung:

Teaser

Sie möchten sich als Sachverständiger oder Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen lassen? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.

Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)

  • werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
  • müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
  • sind Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder eröffnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sog. „Vorbehaltsaufgaben“, z.B. sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).

Voraussetzungen

Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeinen Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
  • Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen, d.h. Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Experten besetzten unabhängigen Fachgremium in Betracht.
  • Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos oder unter Verwendung eines bereitgestellten Formulars)
  • Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
  • Gegebenenfalls Lebenslauf, in jedem Fall Darlegung des beruflichen Werdegangs
  • Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
  • Gegebenenfalls Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
  • mehrere (in der Regel drei bis fünf) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten
  • gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
  • Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
  • gegebenenfalls bei Arbeitnehmern oder Beamten: Freistellungserklärung
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gegebenenfalls Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
  • Gegebenenfalls aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original

Gebühren (Kosten)

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Fristen

Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK).

Anträge / Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium: Ja

Verfahrensablauf

Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.

Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.

Fachlich freigegeben durch

Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, Einvernehmen am 01.10.2020

Vorgelegt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

Fachlich freigegeben am

30.10.2020
Aktuell gewählt: Verbandsgemeinde Vorharz
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