Feststellung des Grundsteuerwerts

Bewertungsgesetz / Grundsteuer

Das MF LSA hat eine Schritt-für-Schritt- bzw. Klickanleitung für die Erklärungsabgabe am Beispiel eines Einfamilienhauses im Besitz von Eheleuten erarbeitet und in seinem Internetangebot unter den nachfolgenden LINKs zur Verfügung gestellt:
1. unter ELSTER-Hilfen: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/elster/anleitungenhilfen/ oder
2. auf der Grundsteuerseite: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/ .

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an das:
Finanzamt Quedlinburg
Klopstockweg 21
06484 Quedlinburg
Hotline Grundsteuerreform: 03946 529-1222

 

Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022

Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022

Die Finanzverwaltungen der Länder
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
haben auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der oben genannten Länder ergeht folgende Aufforderung:
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Landund Forstwirtschaft liegt.

Rechtsgrundlagen:
§ 149 Absatz 1 Abgabenordnung (AO)
§ 228 Bewertungsgesetz (BewG)
§ 87a Absatz 6 Satz 1 AO

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1. Juli 2022 zum Beispiel im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.
Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sindfolgende Personen verpflichtet:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks in den oben bezeichneten Ländern
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den oben bezeichneten Ländern
- Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers
des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
- Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen:
§ 152 AO
§ 162 AO

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794)1) wurden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – (BGBl. 2018 I S. 531) im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt.
Die Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes erfordert eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten. Zu diesem Zweck werden die Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 erstmals festgestellt. Diese Werte finden dann für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.
Die erforderliche Datenerhebung erfolgt durch elektronische Steuererklärung (§ 228 Absatz 6 Satz 1 BewG).

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuerreform.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.

Datenschutzhinweis

Bei der Verwendung der Daten, die originär im Einheitswertverfahren erhoben wurden und nunmehr vorbereitend der Feststellung der Grundsteuerwerte nach reformiertem Recht dienen, handelt es sich um eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 29c Absatz 1 AO.

Weitere Informationen über

- die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung,
- Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
- Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen

entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung, welches Sie im Internet unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik Datenschutz) finden oder bei Ihrem Finanzamt erhalten. 1) BStBl 2019 I S. 1319

 

Grundsteuerreform 2022 – Informationen des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungsabgabe

Aufgrund der Grundsteuerreform sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verpflichtet, vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den Stichtag 01.01.2022 elektronisch, zum Beispiel kostenfrei über „Mein ELSTER“, beim Finanzamt abzugeben.

Im Juni 2022 erhalten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt dazu ein Informationsschreiben. Darin finden Sie allgemeine Hinweise zur Grundsteuerreform sowie konkrete Angaben zu Ihrem jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Diese Checkliste soll Ihnen helfen, die Erklärungsabgabe vorzubereiten.

Allgemeine Angaben in der Erklärung
− Aktenzeichen - Dieses wird Ihnen mit dem oben genannten Informationsschreiben mitgeteilt.
− Adresse bzw. Lage des Grundstücks
− Angaben zu den Eigentumsverhältnissen - (Name und Anschrift aller Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten)
− Lagefinanzamt - Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (Lagefinanzamt). Das Lagefinanzamt finden Sie links oben auf dem Informationsschreiben.
− ggf. Erteilung einer Empfangsvollmacht

Angaben zum Grund und Boden
− Gemarkung, Flur und Flurstück (Flurstückszähler/Flurstücksnenner)
− Art des Grundstücks (z. B. unbebaut, Ein-, Zweifamilienhaus etc.)
− Fläche des Grundstücks in qm
− Bodenrichtwert je qm (Diesen können Sie ab Mitte Juni 2022 elektronisch beim LVermGeo abrufen unter: www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de)
− ggf. Miteigentumsanteil; Nummer des Grundbuchblattes (falls zur Hand)
Hinweise:
• Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei.
• Erforderliche Angaben können Sie beispielweise dem Kaufvertrag, dem Grundbuchblatt, den Bauunterlagen, der Teilungserklärung, dem (bisherigen) Einheitswertbescheid oder ggf. der Betriebskostenabrechnung entnehmen.

Angaben bei Wohngrundstücken
− Baujahr des Gebäudes bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit
− Anzahl der Garagen- und Tiefgaragenstellplätze
− Anzahl der Wohnungen sowie Wohn- und Nutzfläche in qm je Wohnung
Hinweise:
Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von:
- Flächen, die Wohnbedürfnissen dienen (z. B. Wohn-/Essund Schlafzimmer, Küche)
- häuslichen Arbeitszimmern
- Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel.

Bei Zimmern mit Dachschrägen ist folgende Grundregel zu beachten:
- Die Fläche unter einer Dachschräge bis 100 cm Höhe wird nicht berücksichtigt.
- Ab einer Höhe von 100 cm bis 199 cm wird die Fläche zur Hälfte berücksichtigt.
- Ab 200 cm Höhe unter der Dachschräge wird die Fläche vollständig berücksichtigt.

Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von:
- Kellerräumen und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen
- Abstellräumen und Kellerersatzräumen außerhalb der Wohnung
- Waschküchen, Trocken- und Heizungsräumen
- Garagen, Gartenhäusern und Schuppen (Nebengebäude).

Zur Nutzfläche zählen insbesondere Flächen:
die gewerblichen, betrieblichen (Büroräume, Werkstatt), öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen.

Angaben bei Nichtwohngrundstücken
− (Lageplan-) Nummer
− Gebäudeart und Baujahr, Bruttogrundfläche in qm


Angaben bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
− Gemeinde, Gemarkung und Gemarkungsnummer (6-stellig)
− Flur und Flurstück (Flurstückszähler/Flur
− Ertragsmesszahl bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht, Kurzumtriebsplantagen - (Diese können Sie ab Mitte Juni 2022 elektronisch beim LVermGeo abrufen unter: www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de)
− Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude in qm, ggf. Angaben zum Tierbestand

Bitte reichen Sie keine Unterlagen zu Ihrer Grundsteuerwerterklärung ein. Sollten Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigt werden, wird das Finanzamt diese bei Ihnen gesondert anfordern. Bitte bewahren Sie diese daher auf.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer
www.elster.de
www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de
Herausgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt/Editharing 40 / 39108 Magdeburg (Mai 2022)

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